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Satzung

 

§ 1 Name

 

Der Verein führt den Namen „Kulturring Höckendorf e.V.“ und hat seinen Sitz in 01774 Klingenberg, Ortsteil Höckendorf.

 

§ 2 Aufgaben

Der Verein setzt sich die Erfassung und Pflege des heimatlichen Brauchtums sowie die Förderung von Kunst und Kultur zum Ziel.

Unter Erfassung und Pflege heimatlichen Brauchtums soll insbesondere zu verstehen sein:

  • Die Beschäftigung mit der Heimatgeschichte

  • Die aktive Entwicklung des Heimatmuseums in Höckendorf

  • Die empfehlende und beratende Mitwirkung bezüglich der Erhaltung von Bau- und Kulturbaudenkmälern

Als weiteren Schwerpunkt sieht der Verein:

  • Die Unterstützung künstlerischer Betätigung

  • Die Organisation und Durchführung von musikalischen und sonstigen

kulturellen Veranstaltungen

 

§ 3 Gemeinnützige Tätigkeit

 

Der Verein ist selbstständig im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sofern sich Überschüsse ergeben, werden diese zur Erfüllung der Aufgaben verwendet.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Ordentliche Mitgliedschaft

 

Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitgliedes,

  • durch freiwilligen Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist,

  • durch Ausschluss aus dem Verein,

  • durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages länger als zwei Jahre in Rückstand ist.

 

§ 5 Beiträge

 

Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird in einer Beitragsordnung, die von der  Mitgliederversammlung zu beschließen ist, festgelegt.

 

§ 6 Vorstand

 

  • Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und einem Beisitzer. Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen. Ein Vorsitzender und ein Vorstandsmitglied sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Falle bis zur Neuwahl im Amt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

  • Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.

  • Die Sitzung des Vorstandes findet mindestens vierteljährlich statt.

  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist. Über die Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  • Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Veranstaltung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  • Die schriftlichen Aufzeichnungen sind zwei Jahre beim Vorstand aufzubewahren. Eine elektronische Aufbewahrung ist zulässig.

 

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im I. Quartal, statt. Sie wird mit einer Frist von zwei Wochen durch die schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.  
     

  • Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
     

  • Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind. Ein Beschluss ist angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zugestimmt hat.

 

§ 8 Änderung der Satzung

 

Die Änderung der Satzung erfordert eine Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Auflösung, Vermögensfall

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Klingenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im OT Höckendorf zu verwenden hat.

 

Vorstehende geänderte Satzung ersetzt die am 02.03.1995 in 01774 Höckendorf von der Gründungsversammlung beschlossene Satzung.

 

 

Höckendorf, am  07. März 2013

 

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Bankverbindung

Kulturring Höckendorf e. V.

IBAN DE81 8505 0300 3032 0000 08

BIC: OSDDDE 81 XXX

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